AGB

 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Blick

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. VERTRAGSSCHLUSS

1. Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
gelten für sämtliche Verträge der Höfer & Kollegen
GmbH (Betreibergesellschaft) mit ihren Mitgliedern
des Fitnessstudios „MAMMUT“ soweit im
Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.
Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines
mit der Betreibergesellschaft abgeschlossenen
Mitgliedschaftsvertrages zur Benutzung eines oder
mehrerer von der Betreibergesellschaft betriebenen
Fitnessstudios (nachfolgend: Studios oder
einzeln Studio) nach Maßgabe der Vereinbarung
auf dem Mitgliedschaftsvertrag (nachfolgend: Vertragsdeckblatt)
berechtigt sind.


2. Vertragsschluss im Studio

Der Vertrag über die Mitgliedschaft kommt im Studio
durch Unterschrift des Mitglieds zustande.
Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, den Vertrag
innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses in Textform zu widerrufen,
wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund
gegeben ist.
Ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, wenn
ein zuvor bestehender Mitgliedvertrag des Mitglieds
mit der Betreibergesellschaft aufgrund eines
Zahlungsverzuges oder einer anderen Vertragsverletzung
des Mitglieds durch die Betreibergesellschaft
gekündigt wurde.
Das Mitglied ist berechtigt, den Vertrag innerhalb
von 14 Tagen ab dem Datum des Vertragsschlusses
ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen.
Für den Widerruf durch das Mitglied gilt
Ziffer V.4.2. entsprechend.
Im Fall des Widerrufs durch das Mitglied werden
die vereinbarten und bereits gezahlten einmaligen
Gebühren und anteiligen monatlichen Beiträge
nicht erstattet.


3. Online-Vertragsschluss

Beim Online-Vertragsschluss über eine Website
stellt das Mitglied durch Anklicken der Schaltfläche
„zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches
Angebot auf Abschluss eines Vertrages Die Annahme
des Angebots (und damit der Vertragsabschluss)
erfolgt durch Bestätigung per E-Mail.
Die Betreibergesellschaft speichert den Vertragstext
und sendet die Vertragsdokumente, einschließlich
des Vertragsdeckblatts in der Bestätigung
per E-Mail zu.

Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, den Vertrag
innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss
den Vertrag in Textform zu widerrufen,
wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund
gegeben ist; ein sachlich gerechtfertigter Grund
besteht, wenn ein zuvor bestehender Mitgliedvertrag
des Mitglieds mit der Betreibergesellschaft
aufgrund eines Zahlungsverzuges oder einer anderen
Vertragsverletzung des Mitglieds durch die
Betreibergesellschaft gekündigt wurde.
Das Mitglied ist berechtigt, den Vertrag innerhalb
von 14 Tagen ab dem Datum des Vertragsschlusses
ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen.
Für den Widerruf durch das Mitglied gilt
Ziffer V.4.2. entsprechend.
Im Fall des Widerrufs durch das Mitglied werden
die vereinbarten und bereits gezahlten einmaligen
Gebühren und anteiligen monatlichen Beiträge
nicht erstattet.


4. Mitgliedsausweis

Das Mitglied erhält im Studio bei Vertragsabschluss
bzw. beim Online-Vertragsschluss beim
ersten Studiobesuch einen Mitgliedsausweis, die
ihm den Zutritt zu dem Studio bzw. den Studios
ermöglicht. Die Kartenübergabe begründet im
Falle des Widerrufs des Vertrages keinen Anspruch
auf Nutzung der Studios.

5. Besonderheiten für Jugendliche

Personen vor Vollendung des 15. Lebensjahres
können nicht Mitglied werden. Für Jugendliche
vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein
Mitgliedsvertrag nur mit Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters geschlossen werden.

6. Gesundheitliche Unbedenklichkeit/ Änderungen
des Gesundheitszustandes


Das Mitglied versichert gegenüber der Betreibergesellschaft,
dass keinerlei ärztliche Bedenken
hinsichtlich einer Mitgliedschaft und der damit verbundenen
Nutzungsberechtigungen sowie in Hinblick
auf die Ausübung von Kraft- und Ausdauersport
bestehen.

Etwaige Änderungen des Gesundheitszustandes
oder ärztlich festgestellte Verletzungen/ Erkrankungen
sind seitens des Mitglieds der Betreibergesellschaft
unverzüglich anzuzeigen.


II. NUTZUNG DER STUDIOS

1. Umfang der Studionutzung

Durch den Vertrag erhält das Mitglied nach Maßgabe
der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt
Zutritt zu einem Studio oder mehreren Studios
und ist berechtigt, dieses bzw. diese während der
jeweiligen Öffnungszeiten zu nutzen.
Die festgelegten Öffnungszeiten sind im Fitnessstudio
und auf der Internetseite des Fitnessstudios
veröffentlich. Änderungen und Abweichungen,
z.B. an Feiertagen, werden mittels individueller
Bekanntmachung im Fitnessstudio und auf
der Internetseite des Fitnessstudios mitgeteilt.


2. Kein Anbieten von gewerblichen Trainingsdienstleistungen

Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche
Anbieten von Trainingsdienstleistungen im
Studio ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde.


3. Zutritt nur mit Mitgliedsausweis

Durch den Mitgliedsausweis erhält das Mitglied
Zutritt in das Studio bzw. die Studios. Ohne Mitnahme
der Mitgliedsausweis ist der Zutritt in das
Studio bzw. die Studios nicht möglich.


4. Hausordnung

Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, eine für
die Mitglieder verbindliche Hausordnung für das
jeweilige Studio aufzustellen. Die Hausordnung
enthält insbesondere Regelungen zur zulässigen
Nutzung der Geräte/des Studios und zur Wahrung
der Rechte anderer Mitglieder und wird bei Vertragsschluss
dem Mitglied zur Kenntnis gereicht.


5. Weisungsberechtigung

Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit
dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes
des Studios, der Ordnung und Sicherheit
oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, Weisungen
zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge
zu leisten.


6. Zusatzleistungen

Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist
das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren
angebotenen Produkten und Leistungen neben
der Studionutzung nur enthalten, soweit dies
auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger
Weise ausdrücklich vereinbart wurde.


III. PFLICHTEN DES MITGLIEDS

1. Umgang mit dem Mitgliedsausweis

Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung
der Mitgliedsausweis zu sorgen. Einen
Verlust der Mitgliedsausweis hat das Mitglied unverzüglich
in einem Studio oder per Telefon zu
melden. Nach Meldung des Verlusts werden die
Funktionen der Mitgliedsausweis gesperrt und ab
diesem Zeitpunkt wird das Mitglied vom Risiko ihrer
missbräuchlichen Verwendung (z. B. durch
Dritte) befreit.


2. Gebühr bei Ausstellung der Mitgliedsausweis
/ Ersatz-Mitgliedsausweis


Für die Ausstellung der Mitgliedsausweis bei Vertragsschluss
wird die auf dem Vertragsdeckblatt
vereinbarte Aktivierungsgebühr fällig. Für die
Neuausstellung der Mitgliedsausweis bei einem
durch das Mitglied verschuldeten Verlust oder
eine durch das Mitglied verschuldete Beschädigung
wird die auf dem Vertragsdeckblatt vereinbarte
Aktivierungsgebühr für Ersatz-Member-
Card fällig. Weist das Mitglied im Falle der Neuausstellung
nach, dass ein geringerer oder gar
kein Schaden entstanden ist, schuldet das Mitglied
lediglich den nachgewiesenen Betrag. Der
alte Mitgliedsausweis verliert mit der Aktivierung
der Ersatz-Mitgliedsausweis ihre Gültigkeit.


3. Gebühr bei regelmäßig wiederkehrenden
Zahlungen


Soweit auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger
Weise zwischen den Parteien vereinbart, hat das Mitglied eine regelmäßig wiederkehrende
Trainings- und Servicepauschale in der vereinbarten
Höhe zu leisten.


4. Angabe einer E-Mail-Adresse / Änderungen
von Mitgliedsdaten


4.1. Das Mitglied ist verpflichtet, der Betreibergesellschaft
bei Vertragsschluss eine aktuelle
E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen,
über die die Kommunikation mit dem
Mitglied erfolgen kann. Das Mitglied erklärt
sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass rechtlich bedeutsame Erklärungen von
der Betreibergesellschaft (z.B. Mahnungen,
Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen) entweder
schriftlich per Post an die von ihm zuletzt
genannte Postanschrift oder elektronisch
per E-Mail an die von ihm zuletzt genannte
E-Mail-Adresse zugestellt werden können.

4.2. Das Mitglied hat jede Änderung vertragsrelevanter
Daten, insbesondere Name, Adresse,
E-Mail-Adresse, Bankverbindung
etc., der Betreibergesellschaft unverzüglich
mitzuteilen.


5. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft /
Verbot der Weitergabe der Mitgliedsausweis
/ Identitätskontrolle


Die Mitgliedschaft bei der Betreibergesellschaft ist
persönlich und kann nicht übertragen werden.
Das Mitglied ist daher verpflichtet, den Mitgliedsausweis
ausschließlich persönlich zu verwenden
und nicht Dritten zu überlassen.
Um sicherzustellen, dass der Mitgliedsausweis
nur vom Mitglied persönlich genutzt wird, stellt
das Mitglied der Betreibergesellschaft ein Foto
von sich zur Verfügung, welches von der Betreibergesellschaft
gespeichert wird. Sollte das Mitglied
kein Foto zur Verfügung stellen, behält sich
die Betreibergesellschaft vor, die Identität des Mitglieds
vor dessen Zutritt zum Studio durch eine
Lichtbildausweiskontrolle zu überprüfen.


6. Konsumverbote / verbotene Gegenstände

Es ist dem Mitglied aus Sicherheitsgründen untersagt,
in das Studio Glasflaschen mitzubringen.
Es ist dem Mitglied untersagt, in einem Studio zu
rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte
zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied
untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel,
die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten
Gebrauch des Mitglieds dienen, Suchtgifte
und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche
Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen
(z. B. Anabolika), sowie alkoholische Getränke in
ein Studio mitzubringen. In gleicher Weise ist es
dem Mitglied untersagt, die vorstehend genannten
Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in
den Studios anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen
oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.


7. Werbeeinverständnis

Das Mitglied erteilt der Betreibergesellschaft das
allgemein Werbeeinverständnis, kann dieses jedoch
jederzeit schriftlich per Brief oder E-Mail widerrufen.
Das Werbeeinverständnis gilt ausschließlich
für Werbemaßnahmen der Betreibergesellschaft
im Rahmen der gewöhnlichen bzw.
üblichen Geschäftstätigkeit.


IV. BEITRÄGE

1. Fälligkeit der Beiträge

1.1. Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein einmaliger
Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des
Zustandekommens des Vertrages fällig.

1.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche
Beiträge vereinbart, werden diese Beiträge
jeweils im Voraus am Monatsersten für den
jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum)
fällig, soweit vertraglich nichts anderes
vereinbart ist. Der Beitrag für den ersten
anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss
wird zusammen mit der Aktivierungsgebühr
für den Mitgliedsausweis
am Tag des Zustandekommens des Vertrages
fällig. Der Beitrag für den letzten anteiligen
beitragspflichtigen Monat der Vertragslaufzeit
kann mit dem Mitgliedsbeitrag
des Vormonats fällig gestellt werden.

1.3. Ist auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger
Weise zwischen Parteien eine wiederkehrende
Trainings- und Servicepauschale
vereinbart, wird diese, soweit nichts anderes
bestimmt ist, erstmals zu Beginn des
übernächsten Monats nach Vertragsbeginn
fällig, danach jeweils nach weiteren 6 Vertragsmonaten
jeweils zum Monatsersten.


2. Preisanpassungsrecht

2.1. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche
Beiträge vereinbart, ist die Betreibergesellschaft
berechtigt, den monatlichen Beitrag
anzupassen, wenn sich der gesetzliche
Umsatzsteuersatz verändert, wobei sich die
Anpassung des Beitrags auf den veränderten
Umsatzsteuersatz beschränkt. Die Betreibergesellschaft
wird das Preiserhöhungsrecht
durch Erklärung in Textform (§
126b BGB) ausüben. Die Preiserhöhung
wird ab dem auf den Zugang der Erklärung
folgenden Monatsersten wirksam.


3. Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren

Das Mitglied ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren
teilzunehmen, um die vereinbarten Beiträge
und Gebühren (z.B. für den Mitgliedsausweis)
zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde. Das Mitglied wird
der Betreibergesellschaft hierfür ein schriftliches
Lastschriftmandat erteilen. Das Mitglied ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass sein Bankkonto
die jeweils erforderliche Deckung für die Belastung
mit fälligen Beiträgen und Gebühren aufweist.
Für den Fall, dass aufgrund schuldhaften Verhaltens
des Mitglieds (unrichtige Kontoangaben, ungedecktes
Konto) Kosten für Rücklastschriften
entstehen, behält sich die Betreibergesellschaft
das Recht vor, die tatsächlich entstandenen Kosten
dem Mitglied in Rechnung zu stellen.


4. Zahlungsverzug

4.1. Befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug,
behält die Betreibergesellschaft sich
das Recht vor, dem Mitglied Verzugskosten
in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten
vom Mitglied schuldhaft verursacht wurden.
Hierunter fallen neben Verzugszinsen in der
gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung,
insbesondere Mahn- und Inkassospesen,
Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.

4.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche
Beiträge vereinbart und befindet sich das
Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der
der Summe von zwei monatlichen Gesamtbeiträgen
entspricht, in Verzug, ist die Betreibergesellschaft
berechtigt, den Vertrag
außerordentlich aus wichtigem Grund zu
kündigen. In diesem Falle ist die Betreibergesellschaft
berechtigt, einen weiteren
Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu verlangen.


V. VERTRAGSLAUFZEIT / KÜNDIGUNG /
STILLLEGUNG


1. Mindestvertragslaufzeit / Verlängerung

Der Vertrag hat zunächst die auf dem Vertragsdeckblatt
angegebene Mindestvertragslaufzeit
(nachfolgend: Mindestvertragslaufzeit). Soweit
auf dem Vertragsdeckblatt nichts anderes vereinbart
ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils
um die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene
Verlängerungszeit, wenn der Vertrag nicht vom
Mitglied oder von der Betreibergesellschaft vor
dem jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Für
die Kündigung gilt die auf dem Vertragsdeckblatt
angebende Kündigungsfrist.


2. Stilllegung des Vertrages

2.1. Das Mitglied kann seinen Vertrag nur stilllegen,
wenn dies auf dem Vertragsdeckblatt
ausdrücklich vereinbart ist. Die Anzahl der
Monate, die der Vertrag pro Jahr max. stillgelegt
werden kann, ist auf dem Vertragsdeckblatt
angegeben; ist auf dem Vertragsdeckblatt
nichts angegeben, kann das Mitglied
seinen Mitgliedsvertrag pro Jahr max.
einen Monat stilllegen.

2.2. Die beabsichtigte Stilllegung ist die Betreibergesellschaft
mindestens fünf Werktage
vor dem Beginn der Stilllegung durch das
Mitglied gemäß Ziffer V.4. dieser AGB bekannt
zu geben. Eine Stilllegung muss am
Monatsersten beginnen und kann nur für
volle Monate genommen werden. 

2.3. Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied
von der Zahlung der im Stilllegungszeitraum
fälligen monatlichen Mitgliedsbeiträge befreit
und kann Leistungen in den Studios der
Betreibergesellschaft nicht in Anspruch
nehmen. Die Fälligkeit einer vereinbarten
wiederkehrenden Trainings- und Servicepauschale
wird durch die Stilllegung nicht
berührt. Im Falle einer Stilllegung verschiebt
sich der Zeitpunkt der nächstmöglichen
Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung
der Mitgliedschaft um die Dauer der
Stilllegung auf einen entsprechend späteren
Zeitpunkt.
Sofern auf dem Vertragsdeckblatt beitragspflichtige
und beitragsfreie Zeiten vereinbart
sind, gilt Folgendes:
- Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragsfreien
Zeit wird der Vertrag zunächst
mit der noch ausstehenden beitragsfreien
Zeit und im Anschluss daran mit der vereinbarten
beitragspflichtigen Zeit fortgesetzt.
- Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragspflichtigen
Zeit wird der Vertrag zunächst
mit der noch ausstehenden beitragspflichtigen
Zeit und im Anschluss daran mit
einer ggf. vereinbarten beitragsfreien Zeit
fortgesetzt.

2.4. Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht,
wenn der Vertrag bereits gekündigt ist oder
die Betreibergesellschaft zu einer außerordentlichen
Kündigung des Vertrages berechtigt
ist


3. Recht zur außerordentlichen Kündigung

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen
Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt von vorstehenden Regelungen
unberührt.


4. Erklärung der Kündigung oder Anzeige
der Stilllegung durch das Mitglied


4.1. Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung
durch das Mitglied ist in Textform unter
Angabe der Mitgliedsnummer zu erklären
bzw. anzuzeigen.

4.2. Jede Erklärung bzw. Anzeige ist per Brief an
die Höfer & Kollegen GmbH, Käthe-Kollwitz-
Str. 17, 07743 Jena oder per E-Mail an
die offizielle E-Mail-Adresse (z. Zt.
info@mammut-jena.de) zu versenden. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist nach Ziffer I.2.
und I.3. dieser Geschäftsbedingungen genügt
das rechtzeitige Absenden der Erklärung.
VI. HAFTUNG DER Betreibergesellschaft
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Betreibergesellschaft
nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten (Kardinalpflichten), in diesen Fällen jedoch
der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen
Schäden, bei Personenschäden und nach
Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten
sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung das Mitglied
regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche
und außervertragliche Haftung der Betreibergesellschaft
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen
gelten auch im Falle des Verschuldens von
Erfüllungsgehilfen der Betreibergesellschaft.


VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Keine Teilnahme an Verfahren gemäß
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz


Die Betreibergesellschaft ist nicht verpflichtet und
nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.


2. Änderungen dieser AGB

Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mit Ausnahme
der Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die
Zukunft zu ändern. Hauptleistungspflichten sind
solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und
auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig
vertrauen dürfen.
Die Betreibergesellschaft wird das Mitglied über
die Änderungen in Kenntnis setzen, dem Mitglied
Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer
angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung
zu widersprechen, und besonders darauf hinweisen,
dass die Änderungen bei Ausbleiben eines
Widerspruchs wirksam werden.


3. Aufrechnungsverbot

Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen
die Betreibergesellschaft aufrechnen. Die Möglichkeit
zur Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen
des Mitglieds gegen die Betreibergesellschaft auf
Rückgewähr von geleisteten Zahlungen nach
Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts
bleibt unberührt.


4. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen oder des Mitgliedsvertrages
unwirksam sein oder werden, so lässt dies die
Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige
Bestimmungen unberührt.

(Stand: Januar 2021)
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